Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erlassen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 12 zu Art. 301 StPO).