Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. April und vom 8. April 2023 erfolgten fristgerecht. Unbeachtlich ist infolge Verzichts auf einen Schriftenwechsel demgegenüber die Eingabe vom 11. April 2023, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verfasst worden ist. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (teilweise) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.