Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 138 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen der Eingabe der B.________ vom 23.03.2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 27. März 2023 (O 23 3198) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 27. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft bzw. Mit- arbeiter der A.________ wegen «Eingabe der B.________ vom 23.03.2023» nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) am 1. April 2023 Beschwerde. 1.2 Mit Verfügung vom 13. April 2023 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 auf. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 18. April 2023 nach. 1.3 Am 8. und am 11. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben bei der Beschwerdekammer ein. Letztere erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. 1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. April und vom 8. April 2023 erfolgten fristgerecht. Unbeachtlich ist infolge Verzichts auf einen Schriftenwechsel demgegenüber die Eingabe vom 11. April 2023, welche nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist verfasst worden ist. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (teilweise) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 2 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3.2 Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO, mit Hinweisen). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nicht- anhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erlassen. Namentlich Laien ist Gelegen- heit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (Art. 110 Abs. 4 StPO; RIEDO/BONER, a.a.O., N. 12 zu Art. 301 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Mit Eingaben vom 17.03.2023 und vom 23.03.2023 wandte sich B.________ betreffend «OBER- FALL: Fall C.________, Unter-Fall: Verfügung J.________-Abrechnung (VS)» an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern sowie das Regierungsstatthalteramt Thun. In den Eingaben der B.________ äussert sich diese über ihr Fernsehgerät, eine ausgebliebene Stellungnahme der Berner Kantonsre- gierung, einen am 01.11.1986 gehaltenen Vortrag von «D.________» und seit dem 19.08.2001 lau- fende Ermittlungen im «Fall C.________», der offenbar die Vormundschaftsbehörde Köniz und Bun- desanwalt E.________ betreffe. Weiter bezeichnet B.________ F.________ als «Verbrecher höchster Güte» und sieht sich von schwarzmagischen Kräften umgeben, worüber der G.________ der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland Auskunft geben könne. B.________ führt weiter aus, dass sie «Klage oder Beschwerde» bei der Staatsanwaltschaft wegen eines Hausverkaufs einreichen wolle, wobei F.________ Teil einer Verschwörung sei, die sich in dämonischer Weise gegen sie und ihre Familie richte. Weiter erklärt B.________, dass die Staatsanwaltschaft den «Fall C.________» direkt dem Bundesgericht weiterleiten solle, da sowohl das Regionalgericht Thun als auch das Obergericht Bern schon alle Eingaben erhalten und entschieden hätten. Es folgen abschliessend kaum nachvollziehba- re Ausführungen zum Bankensystem (und insbesondere den Banken CS, SBG, UBS sowie Roth- schild) und zu amtlichen Instanzen (wie KESB, KES oder Gerichte), welche ihrer Familie geschadet und diese sowie sie selber «zerstört haben sollen». Der Eingabe beigelegt sind handschriftliche Auf- zeichnungen vom 12.04.2002, eine Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 10.03.2023, ein Schreiben an Bundesanwalt E.________ vom 17.03.2023, eine undatierte handschriftliche Notiz sowie Kommunikation mit einer Immobilienfirma in Sachen Schätzungsexperten. […] Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber Behörden nur dann als Strafanzeige zu betrachten und entsprechend zu behandeln, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Hand- lung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt 3 sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 der Strafprozessordnung (StPO). Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten soll- te die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erlassen (vgl. Riedo/Boner, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 310 StPO). Die vorliegenden Ein- gaben von B.________ erschöpfen sich in nur schwer verständlicher Kritik am Vorgehen der Gemein- de H.________ (Ort), Bundesrat F.________, mehreren Banken und staatlichen sowie privaten Insti- tutionen. Einen konkreten Sachverhalt, welcher als Grundlage für die Eröffnung eines Strafverfahrens dienen könnte, nennt B.________ jedoch nicht. Damit vermögen die Ausführungen den Minimalanfor- derungen an eine Strafanzeige nicht zu genügen und reichen nicht aus, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Insbesondere sind der Eingabe keinerlei Ausführungen zu entnehmen, wo, wann, durch wen und mit welchem Tatvorgehen mögliche strafbare Handlungen begangen worden sein wollen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.[…] 5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdekammer geht zunächst mit der Staatsanwaltschaft einig, dass frag- lich ist, ob die Eingaben vom 17. März 2023 und vom 23. März 2023 überhaupt den inhaltlichen Anforderungen einer Anzeige genügen. Da im Zweifelsfall die Voraus- setzungen einer Nichtanhandnahme zu prüfen sind (was die Staatsanwaltschaft denn auch gemacht hat), bedurfte es keiner Aufforderung zur Nachbesserung. Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfah- ren an die Hand genommen hat. Sie setzt sich mit der Begründung der angefoch- tenen Verfügung nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vielmehr reiht die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde weitschweifige, über weite Strecken wenig verständli- che Darlegungen aneinander, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar sind. Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen beziehen, bleibt unklar, zumal sie teilweise auch an verschiedene Stellen adressiert worden sind. Es fehlt damit klare- rweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 5.1 Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’500.00 und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. Mangels Schriftenwechsels sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 25. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. der geleisteten Sicherheit entnommen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5