2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Verfügung BM 22 42733 vom 15. Dezember 2022 ein Fehlverhalten vor. Ein solches ist aber nicht erkennbar und wird auch nicht begründet. So wurde auch eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. BK 22 528). Die Anzeige gegen den Beschuldigten entspricht dem bekannten querulatorischen Muster und es liegen eindeutig keine Straftatbestände vor. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.