Soweit er sich auf ein Attest, welches seine Handlungsfähigkeit bescheinigen soll, beruft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 verwiesen werden. Der Umstand, dass das Regionalgericht ihn nicht entmündigt hat, sagt nichts über seine Prozessfähigkeit im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus, was dem Beschwerdeführer bekannt ist.