Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er sich auf ein Attest, welches seine Handlungsfähigkeit bescheinigen soll, beruft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 verwiesen werden.