So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Da dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen zudem aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt sind, kann auch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden (BGE 134 V 164 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3).