Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.