1. Mit Verfügung BA 23 576 vom 13. März 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Beweisführung, Beweiswürdigung, die Bundesverfassung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]).