Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 136 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 13. März 2023 (BA 23 576) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BA 23 576 vom 13. März 2023 nahm die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Beweisführung, Beweiswürdigung, die Bundesverfassung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders sind die Vorbringen des Be- schwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Da dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen zudem aus vorangegan- genen Verfahren bestens bekannt sind, kann auch auf die Ansetzung einer Nach- frist zur Verbesserung verzichtet werden (BGE 134 V 164 E. 4.1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3). 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozes- sunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. Die Staatsanwalt- schaft ging vorliegend und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es kann vollum- fänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Was der Beschwerde- führer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er sich auf ein Attest, welches sei- ne Handlungsfähigkeit bescheinigen soll, beruft, kann vollumfänglich auf die Aus- führungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 verwiesen werden. Der Umstand, dass das Regionalgericht ihn nicht entmündigt hat, sagt nichts über seine Prozessfähigkeit im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus, was dem Beschwerde- führer bekannt ist. 2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Verfügung BM 22 42733 vom 15. Dezember 2022 ein Fehlverhalten vor. Ein sol- ches ist aber nicht erkennbar und wird auch nicht begründet. So wurde auch eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewie- sen (vgl. BK 22 528). Die Anzeige gegen den Beschuldigten entspricht dem be- kannten querulatorischen Muster und es liegen eindeutig keine Straftatbestände vor. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertre- tene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 21. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4