430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung ausgerichtet wird. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 523, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der Beschwerdeführern auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 2. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 23 135, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.