3 (8.65 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von insgesamt CHF 77.70 und MWST von CHF 172.50) geltend gemacht, was sich als angemessen erweist. Wie der Kostennote zu entnehmen ist, entfallen rund ¾ der geltend gemachten Aufwendungen auf das Beschwerdeverfahren, während rund ¼ auf das Neubeurteilungsverfahren entfällt. Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen;