Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Gleiches gilt, wenn die Rückweisung durch einen (teilweise) kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt wird. 3.2 Auch wenn Rechtsanwältin D.________ mit Stellungnahme vom 25. April 2023 nicht explizit eine Entschädigung beantragt hat, wird in der eingereichten Kostennote für das Beschwerde- und das Neubeurteilungsverfahren ein Honorar von CHF 2'412.70