vgl. auch E. 3.4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 523 neu je hälftig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zumal weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, zu vertreten haben, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).