428 StPO). 2.2 Mit Beschluss BK 21 523 vom 11. April 2022 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf einen der vier angezeigten Tatbestände (Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz [fehlender Handlauf bei Treppe]) gut, weshalb der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO zu ¼, ausmachend CHF 250.00, zu tragen hatte; ¾ der Kosten, ausmachend CHF 750.00, wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.