2. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art.