Mit Verfügung vom 4. April 2023 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (neu unter der Verfahrensnummer BK 23 135) den Parteien Gelegenheit, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 25. April 2023 beantragte Rechtsanwältin D.________ die vollumfängliche Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Staat. Gleichzeitig reichte sie ein weiteres Beweismittel und ihre Kostennote ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.