Mit Urteil 6B_628/2023 vom 22. März 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 523 vom 11. April 2022 auf und wies die Sache an die Beschwerdekammer zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens (Anmerkung der Kammer: wegen fahrlässiger Körperverletzung) zurück. Mit Verfügung vom 4. April 2023 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (neu unter der Verfahrensnummer BK 23 135) den Parteien Gelegenheit, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen.