Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 135 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Kosten- und Entschädigungsfolge - Neubeurteilung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nach- rede und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 523 vom 11. April 2022 Erwägungen: 1. Am 17. September 2021 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) we- gen Körperverletzung, übler Nachrede sowie Verstössen gegen das Arbeitsgesetz. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die am 11. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 21 523 vom 11. April 2022 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft an, gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (fehlender Handlauf bei Treppe) zu eröffnen. In der Folge führte die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_628/2023 vom 22. März 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss der Beschwer- dekammer BK 21 523 vom 11. April 2022 auf und wies die Sache an die Beschwer- dekammer zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens (Anmerkung der Kammer: wegen fahrlässiger Körperverletzung) zurück. Mit Verfügung vom 4. April 2023 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer (neu unter der Verfahrensnummer BK 23 135) den Parteien Gelegenheit, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 25. April 2023 beantragte Rechtsanwältin D.________ die vollumfängliche Auferle- gung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Staat. Gleichzeitig reichte sie ein weiteres Beweismittel und ihre Kostennote ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teil- weise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Ver- fahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder dem Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz zum einen vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kas- satorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlech- ter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtli- chen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des 2 kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). 2.2 Mit Beschluss BK 21 523 vom 11. April 2022 hiess die Beschwerdekammer die Be- schwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf einen der vier angezeigten Tat- bestände (Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz [fehlender Handlauf bei Treppe]) gut, weshalb der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO zu ¼, aus- machend CHF 250.00, zu tragen hatte; ¾ der Kosten, ausmachend CHF 750.00, wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Wie erwähnt (E. 1), kam das Bundesge- richt mit Urteil 6B_628/2023 vom 22. März 2023 zum Schluss, dass auch hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung eine Untersuchung angezeigt ist und die Beschwerdekammer die angefochtene Nichtanhandnahme insoweit zu Un- recht geschützt hatte. Zumal dieser Vorwurf ebenfalls mit dem fehlenden Handlauf bei der Treppe in Verbindung gebracht wird (Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz; vgl. auch E. 3.4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 523 neu je hälftig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zumal weder die Beschwerdefüh- rerin noch die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand, dass ein Neubeurteilungsverfah- ren notwendig wurde, zu vertreten haben, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation alsdann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehr- meinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerde- führende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Gleiches gilt, wenn die Rückweisung durch einen (teilweise) kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt wird. 3.2 Auch wenn Rechtsanwältin D.________ mit Stellungnahme vom 25. April 2023 nicht explizit eine Entschädigung beantragt hat, wird in der eingereichten Kostennote für das Beschwerde- und das Neubeurteilungsverfahren ein Honorar von CHF 2'412.70 3 (8.65 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von insgesamt CHF 77.70 und MWST von CHF 172.50) geltend gemacht, was sich als angemessen erweist. Wie der Kos- tennote zu entnehmen ist, entfallen rund ¾ der geltend gemachten Aufwendungen auf das Beschwerdeverfahren, während rund ¼ auf das Neubeurteilungsverfahren entfällt. Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. Au- gust 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), wird der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von CHF 904.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Für das Neubeur- teilungsverfahren beträgt die auszurichtende Entschädigung CHF 603.20 (inkl. Aus- lagen und MWST). 3.3 Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich weder im Beschwerde- noch im Neubeurtei- lungsverfahren vernehmen. Ihre Aufwendungen sind daher geringfügig geblieben, weshalb ihnen in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung ausgerichtet wird. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 523, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der Beschwerdeführern auferlegt. Die verblei- bende Hälfte, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 2. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 23 135, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren BK 21 523 eine Entschädi- gung von CHF 904.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Neubeurteilungsverfahrens BK 23 135 eine Ent- schädigung von CHF 603.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Den Beschuldigten 1 und 2 werden weder für das Beschwerdeverfahren BK 21 523 noch für das Neubeurteilungsverfahren BK 23 135 Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (per Kurier) Bern, 10. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6