6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.