Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, dass durch die Nachfrage nach dem Pin-Code im Auftrag der Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigerin ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise vernachlässigt hätte. Es liegen keine objektiven Gründe vor, die eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich damit offensichtlich als unbegründet.