2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr ihres Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass die amtliche Verteidigung problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen.