Diesem Ersuchen sei die amtliche Verteidigerin nachgekommen und habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte an seinen Pin-Code nicht mehr erinnern könne. Inwiefern das Vertrauensverhältnis durch dieses Vorgehen gestört worden sein solle, bleibe unklar. Vielmehr bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine effektive Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei.