Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung an, dass mit Durchsuchungsbefehl vom 22. März 2023 (nachträglich verurkundet) die Durchsuchung des Mobiltelefons Nokia TA-1352 des Beschwerdeführers angeordnet worden sei. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer auf eine Siegelung verzichtet, da er nichts zu verstecken habe. Weiter habe er angegeben, dass er den Pin-Code wegen des Stresses in den letzten Tagen vergessen habe.