3. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung verlangt, weil er das Vertrauensverhältnis zu seiner Pflichtverteidigerin als gestört erachtet hatte, da sich diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach dem Pin-Code seines Mobiltelefons erkundigt habe. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung an, dass mit Durchsuchungsbefehl vom 22. März 2023 (nachträglich verurkundet) die Durchsuchung des Mobiltelefons Nokia TA-1352 des Beschwerdeführers angeordnet worden sei.