Vorliegend kann jedoch auf eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin unbegründet und entsprechend abzuweisen ist (E. 5), soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. nachfolgend E. 2.3). 2.3 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, dass er nicht damit einverstanden sei, dass er CHF 1'500.00 für die Entschlüsselung des Pin-Codes seines Mobiltelefons bezahlen müsse, verkennt er die Tragweite des Anfechtungsobjekts. Anders als er anzunehmen scheint, wurden ihm mit der angefochtenen Verfü-