So oder anders erweist sich die Beschwerde zwar als frist-, nicht aber als formgerecht. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben an das Obergericht wahlweise auf Deutsch oder Französisch zu erfolgen haben (Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern [GSD; BSG 161.13]). Vorliegend kann jedoch auf eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art.