Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Anfechtungsobjekt datiert vom 21. März 2023 und wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers am 22. März 2023 zugestellt. Dem inhaftierten Beschwerdeführer ging die angefochtene Verfügung ohne Empfangsbestätigung zu. Er macht geltend, er habe diese am 23. März 2023 erhalten. So oder anders erweist sich die Beschwerde zwar als frist-, nicht aber als formgerecht.