Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen ein ihm am 23. März 2023 zugegangenes Schreiben der Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben wolle. Auf entsprechende Anfrage hin übermittelte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer am 31. März 2023 die beschwerdefähige Verfügung vom 21. März 2023 betreffend Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).