Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 131 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. März 2023 (BJS 23 1506) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, ein Strafverfahren (BJS 23 1506) wegen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. In Zusammenhang mit dem ge- nannten Strafverfahren ging am 30. März 2023 eine undatierte, persönliche Eingabe des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Daraus geht her- vor, dass der Beschwerdeführer gegen ein ihm am 23. März 2023 zugegangenes Schreiben der Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben wolle. Auf entsprechende Anfrage hin übermittelte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer am 31. März 2023 die beschwerdefähige Verfügung vom 21. März 2023 betreffend Ab- weisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidi- gung. Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Anfechtungsobjekt datiert vom 21. März 2023 und wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers am 22. März 2023 zugestellt. Dem inhaftierten Beschwerdeführer ging die angefochtene Verfügung ohne Empfangsbestätigung zu. Er macht geltend, er habe diese am 23. März 2023 erhalten. So oder anders erweist sich die Beschwerde zwar als frist-, nicht aber als formgerecht. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass Ein- gaben an das Obergericht wahlweise auf Deutsch oder Französisch zu erfolgen ha- ben (Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern [GSD; BSG 161.13]). Vorliegend kann je- doch auf eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – oh- nehin unbegründet und entsprechend abzuweisen ist (E. 5), soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. nachfolgend E. 2.3). 2.3 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, dass er nicht damit einverstanden sei, dass er CHF 1'500.00 für die Entschlüsselung des Pin-Codes sei- nes Mobiltelefons bezahlen müsse, verkennt er die Tragweite des Anfechtungsob- jekts. Anders als er anzunehmen scheint, wurden ihm mit der angefochtenen Verfü- 2 gung keine Kosten auferlegt. Mit diesem Vorbringen geht er somit über den Streit- gegenstand hinaus, womit auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. 3. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung verlangt, weil er das Vertrauensverhältnis zu seiner Pflichtverteidigerin als gestört erachtet hatte, da sich diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach dem Pin-Code seines Mobiltelefons erkundigt habe. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung an, dass mit Durchsuchungsbefehl vom 22. März 2023 (nachträglich verurkundet) die Durchsuchung des Mobiltelefons Nokia TA-1352 des Beschwerdeführers angeordnet worden sei. Anlässlich der Einver- nahme vom 19. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer auf eine Siegelung ver- zichtet, da er nichts zu verstecken habe. Weiter habe er angegeben, dass er den Pin-Code wegen des Stresses in den letzten Tagen vergessen habe. Aufgrund einer Mitteilung seitens der Kantonspolizei Bern, wonach sich eine Durchsuchung des Mo- biltelefons aufgrund des fehlenden Pin-Codes verzögern werde bzw. dass eine Ent- schlüsselung des Pin-Codes ca. CHF 1'500.00 kosten würde, habe sich die fall- führende Staatsanwältin erlaubt, die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers zu kontaktieren – dies mit den Anliegen: «Nachfrage beim Beschuldigten, ob er sich zwischenzeitlich an seinen Pin-Code erinnern könne». Diesem Ersuchen sei die amt- liche Verteidigerin nachgekommen und habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte an seinen Pin-Code nicht mehr erinnern könne. Inwiefern das Vertrauensverhältnis durch dieses Vorgehen gestört worden sein solle, bleibe unklar. Vielmehr bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine effektive Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei. 4. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amt- lich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkun- dige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleisteten Verteidi- gungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeuge- neinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen 3 (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezem- ber 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der be- schuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtli- che Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich ge- stört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die sub- jektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Vertei- diger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Be- urteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprach- rohr ihres Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass die amtliche Verteidigung problematische, aber von der beschuldigten Person ge- wünschte Verteidigungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Wei- gerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Be- weisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten er- achtet. Ihr Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesre- geln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Er macht einfach erneut geltend, dass er den Pin-Code seines Mobiltelefons vergessen habe, was er der Staatsanwältin auch gesagt habe. Eine Woche später habe ihn seine Verteidigerin im Auftrag der Staatsanwältin erneut nach dem Pin-Code gefragt. Er habe alles Vertrauen in das System verloren und sei 4 nicht bereit zu zahlen, weil er den Pin-Code wirklich nicht wisse, ansonsten er aber alles betreffend sein Verfahren erzählt habe. 5.2 Mit diesen Ausführungen wird eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der amtlichen Verteidigerin nicht rechtsgenüg- lich belegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine wirksame Verteidigung aus an- dern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, dass durch die Nachfrage nach dem Pin-Code im Auftrag der Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigerin ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise vernachlässigt hätte. Es liegen keine objektiven Gründe vor, die eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich damit offensichtlich als unbegrün- det. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerde- kammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sollte seine amtliche Verteidige- rin im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen gehabt haben, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Fürsprecherin B.________ für das Beschwer- deverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht festzusetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (per A-Post) Bern, 6. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6