Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zu Recht damit, dass betreffend die Verfahren in den Jahren 2011 und 2012 Verfahrenshindernisse bestehen und es in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft an der sachlichen Zuständigkeit fehlt. Mangels jeglicher Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten fehlt es schliesslich an einem Anfangsverdacht. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen.