Diese Ausführungen sind bezogen auf ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar. Sodann kann weder der Anzeige und deren Ergänzung noch der Beschwerde ein realer und konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Auf welche möglichen Delikte und auf welche Täterschaft sich die Vorwürfe beziehen, bleibt bis zuletzt unklar. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen.