4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vielmehr reiht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weitschweifige Darlegungen aneinander.