2 Somit liegen vorliegend einerseits Verfahrenshindernisse vor, andererseits fehlt es an einer sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. In Bezug auf die übrigen Vorbringen der Anzeigestellerin fehlt es an konkreten Hinweisen, wer wann durch welches Verhalten welche Straftat begangen haben soll. Ein hinreichender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde, liegt nicht vor.