Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig, juristische Beistände anzuordnen. Die Errichtung von Beistandschaften, auch solcher den Rechtsverkehr betreffend, fällt in die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde. Wie der Anzeige und der Anzeigeergänzung zu entnehmen ist, wurde der Anzeigestellerin durch die KESB bereits eine Beiständin angeordnet. Weder auf die Errichtung der Beistandschaft noch auf die Wahl der Beiständin hat die Staatsanwaltschaft einen Einfluss.