In Bezug auf allfällig dazumal begangene Straftaten besteht somit ein Verfahrenshindernis. Sollte die Anzeigeerstellerin im Rahmen der obergerichtlichen Verhandlungen tatsächlich gezwungen worden sein, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, könnte sie allenfalls eine Revision nach Art. 410 ff. StPO verlangen. Ein Revisionsgesuch wäre schriftlich und begründet beim Obergericht einzureichen. Im Gesuch wären die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen.