Wie der Anzeige vom 13.02.2023 entnommen werden kann, lief gegen die Person, die für die Aufnahme der Söhne der Anzeigestellerin in eine Sekte verantwortlich sein soll, bereits in den Jahren 2011 und 2012 ein Strafverfahren. Gemäss Art. 11 StPO darf eine Person, die in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. In Bezug auf allfällig dazumal begangene Straftaten besteht somit ein Verfahrenshindernis.