1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ wegen «Anzeige vom 13.02.2023 und Entwurf zur Anzeige vom 02.03.2023» nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.