Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 130 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen der Anzeige vom 13. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. März 2023 (BM 23 7918) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. März 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ wegen «Anzeige vom 13.02.2023 und Entwurf zur Anzeige vom 02.03.2023» nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Wie der Anzeige vom 13.02.2023 entnommen werden kann, lief gegen die Person, die für die Auf- nahme der Söhne der Anzeigestellerin in eine Sekte verantwortlich sein soll, bereits in den Jahren 2011 und 2012 ein Strafverfahren. Gemäss Art. 11 StPO darf eine Person, die in der Schweiz rechts- kräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt wer- den. In Bezug auf allfällig dazumal begangene Straftaten besteht somit ein Verfahrenshindernis. Soll- te die Anzeigeerstellerin im Rahmen der obergerichtlichen Verhandlungen tatsächlich gezwungen worden sein, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, könnte sie allenfalls eine Revision nach Art. 410 ff. StPO verlangen. Ein Revisionsgesuch wäre schriftlich und begründet beim Obergericht einzureichen. Im Gesuch wären die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Weiter lässt sich der Anzeige entnehmen, dass die Söhne der Anzeigestellerin im Jahr 1996 geboren und somit bereits volljährig sind. Sollten sie, wie von der Anzeigestellerin vorgebracht, in der Sekte beschimpft werden, hätten sie diesbezüglich selbst Strafantrag zu stellen. Dasselbe gälte für allfällige einfache Körperverletzungen. Konkrete Hinweise, wonach an den Söhnen tatsächlich sexuelle Gewalt ausgeübt wurde, finden sich in der Anzeige im Übrigen keine. Die Anzeigestellerin schreibt selbst, dies bloss zu glauben. Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig, juristische Beistände anzuordnen. Die Er- richtung von Beistandschaften, auch solcher den Rechtsverkehr betreffend, fällt in die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde. Wie der Anzeige und der Anzeigeergänzung zu entnehmen ist, wur- de der Anzeigestellerin durch die KESB bereits eine Beiständin angeordnet. Weder auf die Errichtung der Beistandschaft noch auf die Wahl der Beiständin hat die Staatsanwaltschaft einen Einfluss. 2 Somit liegen vorliegend einerseits Verfahrenshindernisse vor, andererseits fehlt es an einer sachli- chen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. In Bezug auf die übrigen Vorbringen der Anzeigestellerin fehlt es an konkreten Hinweisen, wer wann durch welches Verhalten welche Straftat begangen haben soll. Ein hinreichender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen wür- de, liegt nicht vor. 4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfü- gung nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen. Vielmehr reiht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weitschweifige Darlegungen aneinander. Unter anderem erwähnt sie, dass sich ihre Söhne in den Händen von «Sektanden» befänden, sie im Rahmen einer obergerichtlichen Verhandlung dazu gezwungen worden sei, eine Vereinba- rung zu unterschreiben und ihr während einer Operation verschiedene Geräte (z.B. eine Nanokamera im Auge) eingesetzt worden seien. Diese Ausführungen sind be- zogen auf ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar. Sodann kann weder der Anzeige und deren Ergänzung noch der Beschwerde ein realer und konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Auf welche möglichen Delikte und auf welche Täterschaft sich die Vorwürfe beziehen, bleibt bis zuletzt unklar. Es fehlt damit klarerweise an Ver- dachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zu Recht damit, dass betreffend die Verfahren in den Jahren 2011 und 2012 Verfahrenshindernisse be- stehen und es in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft an der sachlichen Zuständigkeit fehlt. Mangels jeglicher Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten fehlt es schliesslich an einem Anfangsverdacht. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerde- führerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4