6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kanton die Verfahrenskosten, welche auf CHF 600.00 bestimmt werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwendungen/Nachteile entstanden (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.