5 schwerdeführerin erscheint denn auch offensichtlich als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Zuschnappens bzw. der dadurch erfolgten Verletzung und drängt alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund. Die Nichtanhandnahme ist daher bereits mangels Adäquanz zu Recht erfolgt. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Es sind auch keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten.