Zum Biss bzw. Schnappen ist es denn auch einzig gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin dem Hund genähert und diesen gestreichelt hat. Dabei wird von niemandem geltend gemacht, der Hund sei hochgesprungen oder dergleichen (vgl. dazu auch Einvernahmeprotokoll der Straf- und Zivilklägerin vom 3. September 2022 [handgeschrieben korrigiert], Z. 32-38; Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson C.________ vom 3. September 2022, Z. 17-24). Es ist notorisch, dass man einen Hund, den man nicht einmal kennt, nicht streicheln sollte. Dieses Verhalten der Be-