Weiter ist festzuhalten, dass sich auch aus den beim Amt für Veterinärwesen beigezogenen Akten keine Hinweise ergeben, dass es im Zusammenhang mit diesem Hund zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist. Es bestehen jedenfalls keine Hinweise, auch nicht aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte Anlass hatte davon auszugehen, der Hund würde jemanden beissen. Zum Biss bzw. Schnappen ist es denn auch einzig gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin dem Hund genähert und diesen gestreichelt hat.