Es wird denn auch von allen Beteiligten bestätigt, dass sich der Hund ruhig verhalten hatte; selbst von der Beschwerdeführerin wurde er als wartend und ruhig wahrgenommen, was grundsätzlich darauf hinweist, dass er an der Leine festgemacht war bzw. die Frage der Anleinung mit Blick auf Art. 125 StGB letztlich gar nicht entscheidend ist (vgl. auch nachfolgend). Weiter ist festzuhalten, dass sich auch aus den beim Amt für Veterinärwesen beigezogenen Akten keine Hinweise ergeben, dass es im Zusammenhang mit diesem Hund zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist.