Zudem statuiert Art. 7 Abs. 1 HunG u.a. eine Leinenpflicht, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen, auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen. Mit Blick auf die vorliegenden Aussagen gibt es keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschuldigte gegen diese Normen verstossen und den Hund unbeaufsichtigt laufen gelassen hatte. Es wird denn auch von allen Beteiligten bestätigt, dass sich der Hund ruhig verhalten hatte;