Das allein begründet aber noch keinen Hinweis auf eine Sorgfaltspflichtverletzung. Es trifft zu, dass ein Hundehalter verpflichtet ist, Hunde so zu halten, dass sie Menschen und Tier nicht belästigen oder gefährden. Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit unter Kontrolle zu halten (Art. 5 i.V.m. Art. 15 des bernischen Hundegesetzes; HunG/BSG 916.31). Zudem statuiert Art. 7 Abs. 1 HunG u.a. eine Leinenpflicht, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen, auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.