Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Hund sei nicht «angemacht» gewesen. Die Kollegin der Beschwerdeführerin, welche als Auskunftsperson befragt wurde, sagte aus, der Hund sei alleine gewesen. Sie machte keine Angaben zu einer Leine. Der Ladenüberwacher wurde ebenfalls als Auskunftsperson befragt und sagte aus, der Hund sei an der Leine gewesen, jedoch nicht in Kontrolle des Besitzers. Damit wurde explizit von einer unbeteiligten Auskunftsperson bestätigt, dass der Hund an der Leine gewesen war.