4 auf die vorhandenen Einvernahmen der Parteien und zwei Auskunftspersonen unbestritten, dass sich der Hund des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt alleine vor einem Einkaufsgeschäft befunden und nach der Beschwerdeführerin geschnappt bzw. diese unterhalb des Auges gebissen hatte, als diese den Hund gestreichelt hatte. Bestritten ist, ob sich der Hund an der Leine befunden hatte und die Leine an einem schweren Rucksack des Beschuldigten befestigt war, wie vom Beschuldigten behauptet wird. Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Hund sei nicht «angemacht» gewesen.