318 StPO, mit Hinweisen). Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2022 vom 15. Februar 2023 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO;