statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Es liegt folglich eine Gehörsverletzung vor. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.